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SV-OG BGBl. I Nr. 100/2018, S. 149, Art. 20 Z 12
Sozialversicherungs-OrganisationsG
SV-OG
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 149, Art. 20 Z 12
22. 12. 2018
01. 01. 2020

12. § 40 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von Abs. 1 sind Personen, die Bildungsteilzeitgeld beziehen, bei jenem Krankenversicherungsträger versichert, bei dem sie auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses versichert sind, oder haben, wenn sie von der Krankenversicherung ausgenommen sind, Anspruch auf Leistungen jener betrieblichen Gesundheitseinrichtung, der sie auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses zugehörig sind. An die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung treten entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Leistungen der betrieblichen Gesundheitseinrichtung tragen.“