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SV-OG BGBl. I Nr. 100/2018, S. 55, Art. 3 Z 22
Sozialversicherungs-OrganisationsG - 46. Novelle
SV-OG
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 55, Art. 3 Z 22
22. 12. 2018
01. 01. 2020

22. § 118b Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der versicherten Person sind zu erstatten:

1. 

45% der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach dem ASVG,

2. 

die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach § 27 Abs. 2 Z 1 GSVG oder nach § 8 FSVG in voller Höhe und

3. 

die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach diesem Bundesgesetz in jener Höhe, in der die Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind,

und zwar bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung dieser Beiträge für ein Kalenderjahr folgt, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge; die Aufwertung der Beiträge erfolgt mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45).“