40. Im § 20 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 34 lit. c und 36 haben zusätzlich 0,15% der Beitragsgrundlage (§ 19 Abs. 1 Z 2) zu leisten.“