131. Im § 502 Abs. 4 zweiter Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „Der nachzuentrichtende Betrag beträgt für jeden Monat der Auswanderung 327 S“ durch den Ausdruck „Die nachzuentrichtenden Beiträge belaufen sich für jeden Monat der Auswanderung auf 23,76 €“ ersetzt.