7. § 25a Abs. 4 vorletzter und letzter Satz lauten:
„Die Beitragserhöhung beträgt 71,15 € monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.“