Dokumentanzeige

SV-ZG BGBl. I Nr. 125/2017, S. 5, Art. 3 Z 1a
Sozialversicherungs-ZuordnungsG
SV-ZG
BGBl. I Nr. 125/2017, S. 5, Art. 3 Z 1a
01. 08. 2017
01. 07. 2017

1a. § 108a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 287 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden.“