5. § 77 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:
„Für Weiter- und Selbstversicherte beträgt der Beitragssatz in der Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten 18,5 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung 24,0 v. H. der Beitragsgrundlage.“