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SVÄG 1985 BGBl. Nr. 205/1985, S. 1845, Art. I Z 3
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 1985
SVÄG 1985
BGBl. Nr. 205/1985, S. 1845, Art. I Z 3
24. 05. 1985
01. 01. 1985

3. § 95 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der Anwendung der §§ 90 und 90a sind die Renten (Pensionen) mit dem Hilflosenzuschuß (§ 105a), dem Zurechnungszuschlag (§ 261 Abs. 3), dem Kinderzuschlag (§ 261a) und dem Leistungszuschlag (§ 284 Abs. 5), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248) und die Kinderzuschüsse (§ 262) heranzuziehen. Bei der Anwendung des § 94 sind, soweit dort nichts anderes bestimmt wird, die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (§ 261 Abs. 3), dem Kinderzuschlag (§ 261a) und dem Leistungszuschlag (§ 284 Abs. 5), jedoch ohne den Hilflosenzuschuß (§ 105a), die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248) und die Kinderzuschüsse (§ 262) heranzuziehen.“