Dokumentanzeige

SVÄG 1985 BGBl. Nr. 205/1985, S. 1846, Art. III Z 1
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 1985
SVÄG 1985
BGBl. Nr. 205/1985, S. 1846, Art. III Z 1
24. 05. 1985
01. 01. 1985

1. § 58 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der Anwendung des § 56 sind, soweit dort nichts anderes bestimmt wird, die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (§ 130 Abs. 3) und dem Kinderzuschlag (§ 131), jedoch ohne den Hilflosenzuschuß (§ 70), die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 132) und die Kinderzuschüsse (§ 135) heranzuziehen. Bei der Anwendung des § 57a sind die Pensionen mit dem Hilflosenzuschuß (§ 70), dem Zurechnungszuschlag (§ 130 Abs. 3) und dem Kinderzuschlag (§ 131), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 132) und die Kinderzuschüsse (§ 135) heranzuziehen. Bei der Anwendung des § 57 erfaßt das Ruhen auch die Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 132).“