12. Im § 276 Abs. 4 wird der Ausdruck „ , eine Knappschaftsgleitpension (§ 276c) oder eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 276d)“ durch den Ausdruck „oder eine Knappschaftsgleitpension (§ 276c)“ ersetzt.