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SVÄG 2000 BGBl. I Nr. 43/2000, S. 645, Art. 1 Z 17
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2000
SVÄG 2000
BGBl. I Nr. 43/2000, S. 645, Art. 1 Z 17
07. 07. 2000
01. 07. 2000

17. Nach § 421 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Auf die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ist Abs. 1 so anzuwenden, dass die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer von der Bundesarbeitskammer unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsratswahl(Personalvertretungswahl)ergebnisse zu entsenden sind. Für die Entsendung der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber hat die Wirtschaftskammer Österreich das Ergebnis der Kammerwahlen der zuständigen Fachverbände zu berücksichtigen.

(1b) Auf die Betriebskrankenkassen ist Abs. 1 so anzuwenden, dass die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber von der Wirtschaftskammer Österreich, diejenigen aus der Gruppe der Dienstnehmer – unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsratswahlergebnisse – von der Bundesarbeitskammer zu entsenden sind.“