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SVÄG 2000 BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 4 Z 5
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2000
SVÄG 2000
BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 4 Z 5
07. 07. 2000
01. 07. 2000

5. Dem § 149d wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer der Verwaltungskörper aus seinem Amt, so hat der Vorstand der Versicherungsanstalt den vorschlagsberechtigten Verein davon unverzüglich zu verständigen und aufzufordern, binnen vier Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen, das abweichend von Abs. 1 vom Vorstand ehestmöglich zu bestellen ist.“