14. § 214 Abs. 4 lautet:
„(4) § 197 Abs. 5 Z 1 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten besteht
1.
für die Teilnahme an Sitzungen des Beirates nach § 213 Abs. 2 höchstens viermal im Kalenderjahr,
2.
für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung, des Vorstandes und seiner Ausschüsse sowie der Landesstellenausschüsse.“