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SVÄG 2005 BGBl. I Nr. 132/2005, S. 1, Art. 1 Z 53
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2005 - 65. Novelle
SVÄG 2005
BGBl. I Nr. 132/2005, S. 1, Art. 1 Z 53
18. 11. 2005
01. 01. 2005

53. Dem § 442 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich können nur österreichische StaatsbürgerInnen sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe ausgeschlossen sind sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort im Inland haben. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig mit seiner Entsendung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden. Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung seines Amtes verhindert ist.“