7. § 15 Abs. 2 Z 1 lit. d sublit. aa zweiter Halbsatz lautet:
„kann diese Beitragsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist der in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz dem jeweiligen Alter der versicherten Person zugeordnete Betrag, der entsprechend auf- oder abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage heranzuziehen;“