2. Der bisherige Text des § 117a erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person
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1. | bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und |
2. | dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 298 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt. |
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Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.“ |