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SVÄG 2010 BGBl. I Nr. 63/2010, S. 2, Art. 1 Z 10
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2010
SVÄG 2010
BGBl. I Nr. 63/2010, S. 2, Art. 1 Z 10
18. 08. 2010
01. 08. 2010

10. § 46 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen.“