5. Im § 625 Abs. 12 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6.
bei den Gebietskrankenkassen und beim Hauptverband der Aufwand für die Vollziehung im Zusammenhang mit der Krankenversicherung der durch die Verordnung nach § 9 in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher und Bezieherinnen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.“