12. § 14c Abs. 1 lautet:
„(1) Die Selbstversicherung nach § 14a beginnt
1.
mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt;
2.
im Falle des § 14a Abs. 3 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 oder Z 3;
3.
im Falle des § 14a Abs. 4 im Anschluss an eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG;
4.
im Falle des § 14a Abs. 5 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 2.“