4. § 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Zusatzversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
| | | | | | | | | | |
1. | mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat, |
2. | durch Ausschluss nach § 11, |
in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7, Abs. 4 und 5 sowie § 14c Abs. 2 und § 14d Abs. 2.“ |