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SVÄG 2016 BGBl. I Nr. 29/2017, S. 5, Art. 4 Z 4
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2016 - 14. Novelle
SVÄG 2016
BGBl. I Nr. 29/2017, S. 5, Art. 4 Z 4
18. 01. 2017
01. 01. 2017

4. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wird von der Person, auf die eine Teilgutschrift nach den Abs. 1 bis 3 übertragen werden kann, vor Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes ein weiteres Kind geboren, so endet die Frist für den Antrag nach Abs. 3 jeweils mit der Vollendung des 10. Lebensjahres des letztgeborenen Kindes für alle früher geborenen Kinder.“