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SVÄG 2017 BGBl. I Nr. 38/2017, S. 4, Art. 4 Z 1
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2017
SVÄG 2017
BGBl. I Nr. 38/2017, S. 4, Art. 4 Z 1
29. 03. 2017
01. 05. 2017

1. § 24 Abs. 2 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“