14a. § 89 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3.
in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der Geldleistungen - mit Ausnahme der Versehrtenrenten (§§ 203 bis 205a, 207 und 210) und der Hinterbliebenenrenten (§§ 215 bis 220) - solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.“