45. § 362 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1.
der Pensionsversicherungsträger bei Personen mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld feststellt, dass
a)
berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind oder
b)
die Realisierbarkeit medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, oder“