49a. Dem § 414 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Barauslagen nach § 76 AVG, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Versicherungsträger erwachsen, sind von der beschwerdeführenden Person nicht zu entrichten, wenn es sich dabei um folgende Angelegenheiten handelt:
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1. | Selbstversicherung nach den §§ 18a und 18b oder |
2. | Nachtschwerarbeit nach dem NSchG.“ |