14a. § 54 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3.
in der Unfallversicherung hinsichtlich der Geldleistungen mit Ausnahme der Betriebsrenten (§§ 149d bis 149f und 149l) und der Hinterbliebenenrenten (§§ 149o bis 149t), solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.“