16. § 133 zweiter Satz lautet:
„Dies gilt nicht, wenn
1.
es sich um Ersatzmonate nach § 107a oder § 107b handelt oder
2.
durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1 APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.“