6. Im § 11 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Den Personen nach Abs. 1 Z 2 sind Personen für die Zeit ihrer Lebensgemeinschaft gleichgestellt, wenn sie diese führen
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1. | mit dem Betriebsführer/der Betriebsführerin oder einem seiner/ihrer Kinder oder |
2. | mit einer anderen nach § 3 Abs. 1 Z 2 unfallversicherten Person, ausgenommen Geschwister, bei gleichzeitiger Hausgemeinschaft mit dem Betriebsführer/der Betriebsführerin.“ |