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SVAG BGBl. I Nr. 2/2015, S. 11, Art. 4 Z 4
Sozialversicherungs-AnpassungsG - 12. Novelle
SVAG
BGBl. I Nr. 2/2015, S. 11, Art. 4 Z 4
13. 01. 2015
01. 01. 2014

4. Dem § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension nach den Abs. 3 bis 5 ist

1. 

für den Wegfall ausschließlich § 9 Abs. 1 anzuwenden;

2. 

für die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters ausschließlich § 9 Abs. 2 anzuwenden, und zwar so, dass die Leistung

a) 

für jeden Monat, in dem eine in Abs. 3 oder 4 genannte vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55% zu erhöhen ist;

b) 

für jeden Monat, in dem die in Abs. 5 genannte vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,312% zu erhöhen ist.“