In § 41 Abs. 4 wird am Ende der lit. f der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. g angefügt:
„g)
die in § 124b Z 350 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden.“