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Sonderwochengeld-Gesetz BGBl. I Nr. 64/2024, S. 1, Art. 1 Z 12
Sonderwochengeld-Gesetz
Sonderwochengeld-Gesetz
BGBl. I Nr. 64/2024, S. 1, Art. 1 Z 12
04. 07. 2024
01. 09. 2022

12. § 162 Abs. 3a erhält die Bezeichnung „3b“ und es wird folgender Abs. 3a neu eingefügt:

„(3a) Wochengeld in Höhe des Sonderwochengeldes gebührt, sofern dies für die versicherte Person günstiger ist, wenn

1. 

nicht im gesamten Zeitraum der letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft ein Arbeitsverdienst vorlag, da eine Karenz nach dem MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch genommen wurde, oder

2. 

der Versicherungsfall der Mutterschaft vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres eines leiblichen, an Kindes statt angenommenen oder in unentgeltliche Pflege genommenen und im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes eintritt und die Arbeitszeit gegenüber der Arbeitszeit vor Bestehen dieses Anspruchs herabgesetzt war.

§ 163 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage jener Arbeitsverdienst heranzuziehen ist, welcher dem letzten Wochengeldbezug oder im Falle einer Inpflegenahme oder Adoption der letzten Karenz nach dem MSchG voranging.“