1. Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 39 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 40 angefügt:
„40.
Personen, die Sonderwochengeld nach § 163 ASVG beziehen, wenn nach § 163 Abs. 4 ASVG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zuständig ist.“