5. Nach § 27 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 wird aufgebracht
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1. | durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage; |
2. | durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage. |
Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“ |