2. § 24 Abs. 1 lautet:
„(1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,55 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
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1. | durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,7 % der Beitragsgrundlage. |
2. | durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage. |
Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“ |