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StRefG 2020 BGBl. I Nr. 103/2019, S. 35, Art. 23 Z 3
SteuerreformG 2020
StRefG 2020
BGBl. I Nr. 103/2019, S. 35, Art. 23 Z 3
29. 10. 2019
01. 01. 2020

3. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Die Leistung des Bundes für die nach diesem Absatz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten beträgt 0,85 % der Beitragsgrundlage. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden.“