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StruktAnpG 1995 BGBl. Nr. 297/1995, Art. 31 Z 9
Strukturanpassungsgesetz 1995
StruktAnpG 1995
BGBl. Nr. 297/1995, Art. 31 Z 9
04. 05. 1995
01. 01. 1996

9. § 122 a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist, der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104 Abs. 2) die Voraussetzung des § 122 Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.“