11. Im § 253d Abs. 2 werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 253b Abs. 1 Z 4 ausschließen würde.“