3. § 25a Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren eine Beitragsgrundlage gemäß § 25 nicht festgestellt werden kann, gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage der nach § 25 Abs. 5 jeweils festgestellte Betrag.“