1. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Anspruch auf Pflegegeld vor Vollendung des dritten Lebensjahres besteht jedoch dann, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird; insbesondere sind hiebei die persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Umstände zu berücksichtigen..“