29. § 111 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
a) für die Alterspension 180 Monate;
b) für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung;
c) für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer und die Gleitpension 240 Monate.“