42. Dem § 122 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterpension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 122 c) besteht.“