45. Dem § 122 a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 122 c) besteht.“