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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 63
Strukturanpassungsgesetz 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 63
30. 04. 1996
01. 07. 1996

63. § 155 lautet:

„Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation

des Versicherungsträgers

§ 155. Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.“