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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 64
Strukturanpassungsgesetz 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 64
30. 04. 1996
01. 07. 1996

64. § 156 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Übergangsgeld gebührt monatlich im Ausmaß der Berechnungsgrundlage; Berechnungsgrundlage ist die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt gebührt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für die Angehörigen des Versicherten (§ 78) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten um 10 vH und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 vH. Die Berechnungsgrundlage darf die Bemessungsgrundlage (§ 113 Abs. 1 bzw. 117) nicht übersteigen. Das Übergangsgeld ist unter Bedachtnahme auf § 45 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“