74. Im § 166 entfällt der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge gemäß § 164 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 172 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes“
und der Ausdruck „oder die Beiträge erstattet wurden“
wird durch den Ausdruck „wurde“ ersetzt.