77. Im § 167 Abs. 3 vierter Satz wird der Ausdruck „Überweisungsbetrag und die erstatteten Beiträge, die vom Dienstnehmer oder seinem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zurückgezahlt werden, sind“
durch den Ausdruck „Überweisungsbetrag ist“
ersetzt; der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge“ entfällt.