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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 9
Strukturanpassungsgesetz 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 9
30. 04. 1996
01. 07. 1996

9. Dem § 51 Abs. 2 Z 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 gemäß § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993. Werden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind im (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.“