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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, Art. 38 Z 3
Strukturanpassungsgesetz 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, Art. 38 Z 3
30. 04. 1996
01. 01. 1997

3. § 45 Abs. 1 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Renten aus der Unfallversicherung werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Rentenbezieher zur Verfügung stehen. Die Versicherungsanstalt kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen. Die Kreditunternehmung hat Geldleistungen, die infolge des Todes des (der) Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen worden sind, der Versicherungsanstalt zu ersetzen, und zwar höchstens im Ausmaß der im Sterbemonat bezogenen Leistung, soferne die Versicherungsanstalt den Todesfall der Kreditunternehmung innerhalb eines Monats gemeldet hat.“