113. Dem § 276a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 276d) besteht.“