142. Im § 310 entfällt der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, nach § 172 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ und der Ausdruck „oder die Beiträge erstattet wurden“ wird durch den Ausdruck „wurde“ ersetzt.